Mit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde die Eingliederungshilfe als eingeständiges „Leistungsrecht“ aus der Sozialhilfe herausgelöst.
In Hessen wurde mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch IX (HAG SGB IX) § 2 die Zuständigkeit der Leistungsträger neu geregelt.
3 Rahmenverträge wurden zwischen den Vertragsparteien erarbeitet:
- für Leistungen bis zur Beendigung der Schulausbildung - Rahmenvertrag 1
- für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Rahmenvertrag 2
- für Leistungen nach Beendigung der Schulausbildung - Rahmenvertrag 3