Im fünften Kapitel des SGB VIII sind die Träger der Jugendhilfe, die Zusammenarbeit und deren Gesamtverantwortung geregelt. Dabei ist aber nur für den "stationären" Bereich die Vereinbarung eines Rahmenvertrages auf Landesebene vorgesehen (§78f SGB VIII). Für die ambulanten Leistungen nach §77 SGB VIII sind keine verbindlichen landeseinheitlichen Vorschriften vorgesehen.
Deshalb ist im folgenden zu unterscheiden ob es sich um eine:
- ambulante Leistung oder
- stationäre/ teilstionäre Leistung handelt