Der Gesetzgeber hat es in der aktuellen Fassung des SGB VIII versäumt, die ambulanten Leistungen durch landesweite landesrechtliche Bestimmungen (Rahmenvertrag) abzusichern. Dieser Webfehler im Gesetz hat zur Folge, dass es zum einen keinen Rahmenvertrag für den ambulanten Bereich gibt und zum anderen der Zugang zu einer vorgerichtlichen Lösungsinstanz (Schiedsstelle) fehlt. Damit gibt es keine landeseinheitlichen Standards und die Festlegung derselben obligen ausschließlich den Verhandlungen vor Ort und im Streitfall wäre nur der Weg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Die Leistungserbringerverbände haben regelmäßig bei der Novellierung des hessischen Ausführungsgesetztes zum SBG VIII versucht auch die ambulante Jugendhilfe in den Regelungsbereich des Rahmenvertrages nach §78 ff. SGB VIII mit aufzunehmen, was die Kommunen aber regelmäßig zu verhindern wussten. Die leistungserbringer in der Jugendhilfekommission haben sich daher im Jahr 2023 dazu entschieden dem ambulenten Leistungserbringer Empfehlungen an die Hand zu geben wie entschrechende Verhandlungen vor Ort möglichst systematisch und standardisiert geführt werden können. Diese Verfahren können zwar nicht rechtlich eingefordert werden, sollten aber die Arbeit vor ort erleichtern. In einer verbandsübergreifenden Schulungsmaßnahme der Leistungserbringer Ende 2023 wurden die folgenden Unterlagen für Sie zusammen gestellt, die Ihnen in den Verhandlungen vor Ort gute Dienste leisten können.